4.5 Das spricht im Übrigen nicht gegen die Ansicht der Klinik bzw. deren Oberärztin, dass die Beschwerdeführerin eingehend untersucht werden sollte. Dass eine stationäre Begutachtung mit einer gewissen strukturierte Betreuung und Behandlung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht für die Beschwerdeführerin vorteilhaft wäre, ist nicht in Abrede zu stellen. Ebensowenig, dass für die Beschwerdeführerin ein betreutes Wohnen das geeignetste Umfeld darstellen würde. Dies allein vermag jedoch den durch die fürsorgerische Unterbringung verbunden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin aktuell nicht zu rechtfertigen.