4.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. THOMAS GEISER/MA- RIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend unverzüglich zu entlassen.