Aufgrund des Vorfalles mit dem Brand wurde der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt. Sie muss bis Ende Juni 2021 ausziehen. Selbst das Fehlen eines Wohnplatzes rechtfertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes für sich genommen keine fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Daher ist für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung im heutigen Zeitpunkt auch nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Juli eine andere Wohnung oder gegebenenfalls eine andere Wohnungssituation suchen muss. 10