Die Badewanne sei nur leicht beschädigt gewesen, sie habe das gut reinigen können. Aus diesen Schilderungen, welche die Beschwerdeführerin so auch anlässlich der Anhörung äusserte, kann geschlossen werden, dass es sich beim verursachten Feuer nicht um Zerstörungswillen gehandelt hat. Jedenfalls qualifizierte auch die Gutachterin den Vorfall nicht als Selbst- oder Fremdgefährdung. Damit mangelt es bereits an der wesentlichen Voraussetzung einer fürsorgerischen Unterbringung: Eine konkrete Selbstgefährdung ist nicht gegeben.