Die Gutachterin stellte, wie auch die Oberärztin der Klinik St. Urban, keine akute Selbst- und im Übrigen auch keine Fremdgefährdung fest. Der von der Oberärztin, E.__ gezogenen Schluss einer indirekten Selbstgefährdung aufgrund von fehlender Pflege der offenen Stellen an den Beinen wird von der Gutachterin gestützt auf die Beschreibungen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt. Die Gutachterin begründet ihre Ausführungen damit, dass es sich bei den offenen Beinen um eine seit Jahrzehnten wiederkehrende Situation handle und die Beschwerdeführerin mit einem Venenspezialisten in Kontakt stehe. Zudem sei die Sorge der Beschwerdeführerin um die Wunden offensichtlich und glaubhaft.