Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass kein Zweifel bestehe, wonach eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Anlässlich der Anhörung und nach Konsultation eines Arztberichts der Psychiatrie Obwalden bestätigte sie, dass auch ihre Feststellung durchaus mit dem Krankheitsbild einer schizotypen Störung übereinstimmen. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.