4.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt keine geistige Behinderung vor. Ebenso konnte auch keine Verwahrlosung in dem Schweregrade, die eine Rückbehaltung in einer Einrichtung rechtfertigen würde, festgestellt werden. Die Gutachterin führt in Bezug auf eine mögliche Verwahrlosung aus, dass gestützt auf das Erscheinungsbild nicht auf eine solche zu schliessen sei. Für eine abschliessende Beurteilung müsste jedoch die Wohnung der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die Spitex, welche zweimal pro Woche in die Wohnung gehe, würde jedoch 8