Es sind hohe Anforderungen an das Ausmass der Gefährdung zu stellen, die sich aus dem Schwächezustand ergibt. Eine Unterbringung ist nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund einer konkreten und erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person und von Dritten unausweichlich ist. Eine abstrakte oder hypothetische Gefährdung genügt nicht (JÜRG GASS- MANN/RENÉ BRIDLER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwach-