430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik St. Urban einzuleiten. 4.