2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 1. Auflage 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. April 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 6