Die Diagnose schizotype Störung ändere nichts am Ergebnis ihrer Begutachtung. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine aktuelle Selbst- und auch keine Fremdgefährdung vor. Unbestreitbar brauche sie aber enge Betreuung, etwa in Form von betreutem Wohnen. Das Anhörungsprotokoll befindet sich bei den Akten. I. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache gleichentags und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin abschliessend beraten und beurteilt. 4 Erwägungen: 1.