H. Am 14. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin vor Ort und im Beisein der Gutachterin Dr. C.__ im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB angehört. Die Gutachterin eröffnete der Beschwerdeführerin ihren Befund und beantwortet Ergänzungsfragen des Gerichts. Dabei gab sie an, dass sie nach Einsicht in den Arztbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016, welcher der Beschwerdeführerin das Krankheitsbild einer schizotypen Störung mit Auftreten von exzessiven Waschritualen diagnostiziere, diese Einschätzung absolut teile. Dagegen liege aus ihrer Sicht keine Schizophrenie vor. Die Diagnose schizotype Störung ändere nichts am Ergebnis ihrer Begutachtung.