Die Kurzgutachterin bejahte sodann, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sich sei jedoch lediglich das aufgleisen einer betreuten Wohnform unumgänglich. Krank- heits- und Behandlungseinsicht sei keine vorhanden. G. Am 9. April 2021 übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden dem Gericht auf Anfrage den aktuellsten Bericht der Beiständin D.__ vom 17. Juli 2020 sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016 betreffend die Beschwerdeführerin.