Oberärztin und der Beschwerdeführerin nicht gestellt werden. Der mit ärztlicher Einweisungsverfügung gestellte Befund der paranoiden Schizophrenie könne nicht bestätigt werden. Auch die akute Psychose habe sich gemäss Eintrittsstatus nicht bekräftigt. Die Kurzgutachterin verneinte, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Die Aktion mit dem Brand habe die Beschwerdeführerin plausibel erklären und glaubhaft darlegen können, dass es keine gute Idee gewesen sei und sie es nicht mehr machen werde. Die Kurzgutachterin bejahte sodann, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege.