C. Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. April 2021 auf die Beschwerde nicht ein (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 439 Abs. 4 ZGB wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden weitergeleitet (Ziff. 2). Die amtlichen Kosten von Fr. 300.00 wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 3). D. Das Urteil des Bezirksgerichts Willisau ging am 6. April 2021 zusammen mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Nidwalden ein. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 wurde Dr. med. C.__, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über die Beschwerdeführerin betraut.