{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24395_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24395", "Checksum": "c2e8729847cd99d1463664d4f493c850"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:56", "Checksum": "744986692cdc63a3c164dc91bf2a110c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)\n\nDie Gutachterin stellte, wie auch die Oberärztin der Klinik St. Urban, keine akute Selbst- und\nim Übrigen auch keine Fremdgefährdung fest. Der von der Oberärztin, E.__ gezogenen\nSchluss einer indirekten Selbstgefährdung aufgrund von fehlender Pflege der offenen Stellen\nan den Beinen wird von der Gutachterin gestützt auf die Beschreibungen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt. Die Gutachterin begründet ihre Ausführungen damit, dass es sich bei den\noffenen Beinen um eine seit Jahrzehnten wiederkehrende Situation handle und die Beschwerdeführerin mit einem Venenspezialisten in Kontakt stehe. Zudem sei die Sorge der Beschwerdeführerin um die Wunden offensichtlich und glaubhaft. Das von der Beiständin beschriebene\n9\n\nDuschverhalten, welches als krankheitserhaltend wirken könne, wurde dabei auch mitberücksichtigt.\n\nBezüglich des der Beschwerdeführerin angelasteten Wohnungsbrandes wird durch die Gutachterin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben etliche Kartonschachteln, in welchen Milch verpackt gewesen sei, gelagert habe. Diese Schachteln habe sie\nschmerzbedingt noch nicht entsorgen können. Sie habe darum versucht, einen Teil des Kartons in der Badewanne zu verbrennen. Sie habe nur wenig angezündet, habe dies aber völlig\nunterschätzt. Es sei sehr heiss geworden und es habe sich sofort Rauch entwickelt. Es sei\neine dumme Idee gewesen, sie würde das auch nie mehr machen. Die Badewanne sei nur\nleicht beschädigt gewesen, sie habe das gut reinigen können. Aus diesen Schilderungen, welche die Beschwerdeführerin so auch anlässlich der Anhörung äusserte, kann geschlossen\nwerden, dass es sich beim verursachten Feuer nicht um Zerstörungswillen gehandelt hat. Jedenfalls qualifizierte auch die Gutachterin den Vorfall nicht als Selbst- oder Fremdgefährdung.\n\nDamit mangelt es bereits an der wesentlichen Voraussetzung einer fürsorgerischen Unterbringung: Eine konkrete Selbstgefährdung ist nicht gegeben.\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin womöglich\nausserhalb der Einrichtung aufgrund ihres exzessiven Waschverhaltens, welches sie im Übrigen mangels Krankheitseinsicht in Abrede stellt, die Probleme mit den offenen Beinen wiederum verstärkt. Dieser Problematik wird bereits damit begegnet, dass die Spitex zwei Mal wöchentlich die Beschwerdeführerin besucht.\n\nAufgrund des Vorfalles mit dem Brand wurde der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt.\nSie muss bis Ende Juni 2021 ausziehen. Selbst das Fehlen eines Wohnplatzes rechtfertigt\nnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes für sich genommen keine fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Daher ist für\ndie Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung im heutigen Zeitpunkt auch nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Juli eine andere Wohnung oder gegebenenfalls eine andere Wohnungssituation suchen muss.\n10\n\n4.4\nGemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für\neine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand\ndes Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. THOMAS GEISER/MA-\nRIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB).\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stationären\nBehandlung gewährt werden könnte.\n\nSomit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend unverzüglich zu entlassen.\n\n4.5\nDas spricht im Übrigen nicht gegen die Ansicht der Klinik bzw. deren Oberärztin, dass die\nBeschwerdeführerin eingehend untersucht werden sollte. Dass eine stationäre Begutachtung\nmit einer gewissen strukturierte Betreuung und Behandlung aus medizinisch-psychiatrischer\nSicht für die Beschwerdeführerin vorteilhaft wäre, ist nicht in Abrede zu stellen. Ebensowenig,\ndass für die Beschwerdeführerin ein betreutes Wohnen das geeignetste Umfeld darstellen\nwürde. Dies allein vermag jedoch den durch die fürsorgerische Unterbringung verbunden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin aktuell nicht zu rechtfertigen.\n\n5.\nDas gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos (Art. 44\nAbs. 1 EG ZGB).\n11\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin ist umgehend zu entlassen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos.\n\nDie Gutachterkosten im Umfang von Fr. 1'913.40 gehen zu Lasten des Staates.\n\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Gutachterin Dr. med. C.__ das Honorar von Fr. 1'913.40 auszubezahlen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 14. April 2021\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Carmen Meier Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art.\n90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei\nsie in Händen hat (Art. 42 BGG).\n"}