{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24395_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24395", "Checksum": "c2e8729847cd99d1463664d4f493c850"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:56", "Checksum": "744986692cdc63a3c164dc91bf2a110c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)\n\n4.1\nGemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an\ngeistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die\nBelastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die\nbetroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr\nerfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 6\nvor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der\nbetroffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt nur subsidiäre Bedeutung zu (THOMAS\nGEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 426 ZGB mit Hinweis auf BGE 140 III 103\nE. 6.2.3). Fremdgefährdung allein genügt nicht (BGE 145 III 441, E. 8).\n7\n\nErste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder\nschwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung\nist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch\neine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden\nkann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1 mit Hinweis). Die genannten Voraussetzungen\nbedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer\nnur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung.\nSelbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten\nZweck auch tauglich ist (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 426\nZGB). Es sind hohe Anforderungen an das Ausmass der Gefährdung zu stellen, die sich aus\ndem Schwächezustand ergibt. Eine Unterbringung ist nach der klaren Rechtsprechung des\nBundesgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund einer konkreten und erheblichen\nGefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person und von Dritten unausweichlich ist. Eine abstrakte oder hypothetische Gefährdung genügt nicht (JÜRG GASS-\nMANN/RENÉ BRIDLER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwach-\n\nsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, FHB-Fachhandbuch, 1. Aufl. 2016,\nRz. 9.77). Vor- und Nachteile, welche die FU der betroffenen Person bringen, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (THOMAS GEISER/MA-\nRIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen).\n\n4.2\nBei der Beschwerdeführerin liegt keine geistige Behinderung vor. Ebenso konnte auch keine\nVerwahrlosung in dem Schweregrade, die eine Rückbehaltung in einer Einrichtung rechtfertigen würde, festgestellt werden. Die Gutachterin führt in Bezug auf eine mögliche Verwahrlosung aus, dass gestützt auf das Erscheinungsbild nicht auf eine solche zu schliessen sei. Für\neine abschliessende Beurteilung müsste jedoch die Wohnung der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die Spitex, welche zweimal pro Woche in die Wohnung gehe, würde jedoch\n8\n\nVerwahrlosungstendenzen melden. Sodann würden auch von Seiten der Beiständin keine Hinweise bestehen, wonach es bei der Beschwerdeführerin zu einer Verwahrlosung gekommen\nsei.\n\nBezüglich der Frage nach einer psychischen Störung kam Dr. med. C.__ in ihrem Kurzgutachten zunächst zum Schluss, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie nicht bestätigt\nwerden könne, weder aufgrund der Akten, des Psychostatus bei Eintritt in die Klinik noch aufgrund des von ihr erhobenen Psychostatus. Diese Diagnose sei wohl einfach übernommen\nworden. In Bezug auf die akute Psychose, aufgrund welcher vorliegend eine FU angeordnet\nwurde, stellt die Gutachterin fest, dass eine solche gemäss Eintrittsstatus ebenso nicht bestätigt werden könne. Sodann habe während der Exploration keine Psychose festgestellt werden\nkönnen. Die Gutachterin hält jedoch klar fest, dass aufgrund der Akten, den Angaben mit jahrelanger Isolation zu Hause, keine Erwerbsfähigkeit und einer IV-Rente auf eine chronische\nErkrankung zu schiessen sei. Diese könne unter anderem im Bereich einer Persönlichkeitsstörung oder einer schweren Traumafolgestörung angesiedelt werden. Gestützt darauf kam\nsie zum Schluss, dass kein Zweifel bestehe, wonach eine psychiatrische Erkrankung vorliege.\nAnlässlich der Anhörung und nach Konsultation eines Arztberichts der Psychiatrie Obwalden\nbestätigte sie, dass auch ihre Feststellung durchaus mit dem Krankheitsbild einer schizotypen\nStörung übereinstimmen. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1\nZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.\n\n4.3\nZu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Erkrankung eine Behandlung und/oder eine Betreuung in einer Einrichtung nötig macht, was vorab\naufgrund des Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n"}