{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24395_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24395", "Checksum": "c2e8729847cd99d1463664d4f493c850"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:56", "Checksum": "744986692cdc63a3c164dc91bf2a110c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)\n\n1.2\nFür die Beurteilung der Beschwerde ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig,\nauf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, unabhängig\nvom Ort, an dem die fürsorgerische Unterbringung vollzogen wird oder die betroffene Person\nihren Wohnsitz hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.3.3).\n\nDie fürsorgerische Unterbringung vom 29. März 2021 wurde durch Dr. med. B.__ in Stans\nangeordnet. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 5 EG ZGB und Art. 33 Ziff. 2 GerG) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2.\n\n2.1\nDas Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu\nbeachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften\n5\n\nenthält (vgl. LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art.\n446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren\nvor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE\nMARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018,\nN. 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und\nihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.\n\n2.2\nDas Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3\nZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem\nSinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB;\nTHOMAS GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.\n2018, N. 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 8. April 2021 von Dr. med. C.__,\nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 7. April\n2021 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.\n\n2.3\nGemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene\nPerson in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer\nmündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 1. Auflage 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. April 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt.\n6\n\n3.\nNeben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB\nauch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei\nhat die einweisende Ärztin die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl.\nArt. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich\nvorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet,\ndass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.\nTHOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Die einweisende Ärztin muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach\neinem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. OLIVIER GUILLOD, in:\nBüchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 430 ZGB).\nDr. med. B.__ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Als Oberärztin Allgemeine Innere\nMedizin im Kantonsspital Nidwalden war sie gemäss Art. 39 Abs. 2 EG ZGB zur Anordnung\neiner fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 29. März\n2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die\nunterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu\nhaben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik St. Urban einzuleiten.\n\n4.\n\n"}