{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24395_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24395", "Checksum": "c2e8729847cd99d1463664d4f493c850"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:56", "Checksum": "744986692cdc63a3c164dc91bf2a110c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24395\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (VA 21 11)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nVA 21 11\n\nEntscheid vom 14. April 2021\nVerwaltungsabteilung\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nVizepräsidentin Barbara Brodmann,\nVerwaltungsrichter Hubert Rüttimann,\nGerichtsschreiberin Carmen Meier.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\nBeschwerdeführerin.\n\ngegen\n\nB.__,\nDr. med., Oberärztin Medizin, Kantonsspital Nidwalden,\nEnnetmooserstrasse 19, 6370 Stans,\n\nVorinstanz.\n\nGegenstand Fürsorgerische Unterbringung (FU)\n\nBeschwerde gegen die ärztliche Einweisungsverfügung vom\n29. März 2021.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nA.__ (Beschwerdeführerin) wurde am 29. März 2021 im Rahmen einer ärztlich angeordneten\nfürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU), von der Oberärztin Dr. med. B.__ in die psychiatrische Klinik St. Urban eingewiesen. Als Einweisungsgründe wurden \"Bekannte Schizophrenie – aktuell akute Psychose, Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund Brand in der Wohnung\" genannt.\n\nB.\nGegen diese Einweisung erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichen Schreiben vom\n30. März 2021 sinngemäss Beschwerde beim Bezirksgericht Willisau.\n\nC.\nDas Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. April 2021 auf die Beschwerde nicht ein\n(Ziff. 1). In Anwendung von Art. 439 Abs. 4 ZGB wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden weitergeleitet (Ziff. 2). Die amtlichen\nKosten von Fr. 300.00 wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 3).\n\nD.\nDas Urteil des Bezirksgerichts Willisau ging am 6. April 2021 zusammen mit der Beschwerde\nder Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Nidwalden ein.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 wurde Dr. med. C.__, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über die Beschwerdeführerin betraut.\n\nF.\nIn ihrem Gutachten, datiert vom 8. April 2021, attestierte Dr. C.__ zusammengefasst, dass bei\nder Beschwerdeführerin zweifelsohne eine psychische Erkrankung vorliege. Eine eigentliche\nDiagnose könne jedoch aufgrund der zur Verfügung stehenden Auszügen, den Angaben der\n3\n\nOberärztin und der Beschwerdeführerin nicht gestellt werden. Der mit ärztlicher Einweisungsverfügung gestellte Befund der paranoiden Schizophrenie könne nicht bestätigt werden. Auch\ndie akute Psychose habe sich gemäss Eintrittsstatus nicht bekräftigt. Die Kurzgutachterin verneinte, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege.\nDie Aktion mit dem Brand habe die Beschwerdeführerin plausibel erklären und glaubhaft darlegen können, dass es keine gute Idee gewesen sei und sie es nicht mehr machen werde. Die\nKurzgutachterin bejahte sodann, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sich sei jedoch lediglich das aufgleisen einer betreuten Wohnform unumgänglich. Krank-\nheits- und Behandlungseinsicht sei keine vorhanden.\n\nG.\nAm 9. April 2021 übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden\ndem Gericht auf Anfrage den aktuellsten Bericht der Beiständin D.__ vom 17. Juli 2020 sowie\neinen Austrittsbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016 betreffend die Beschwerdeführerin.\n\nH.\nAm 14. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin vor Ort und im Beisein der Gutachterin\nDr. C.__ im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB angehört. Die Gutachterin eröffnete der Beschwerdeführerin ihren Befund und beantwortet Ergänzungsfragen des Gerichts. Dabei gab\nsie an, dass sie nach Einsicht in den Arztbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016,\nwelcher der Beschwerdeführerin das Krankheitsbild einer schizotypen Störung mit Auftreten\nvon exzessiven Waschritualen diagnostiziere, diese Einschätzung absolut teile. Dagegen liege\naus ihrer Sicht keine Schizophrenie vor. Die Diagnose schizotype Störung ändere nichts am\nErgebnis ihrer Begutachtung. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine aktuelle Selbst- und\nauch keine Fremdgefährdung vor. Unbestreitbar brauche sie aber enge Betreuung, etwa in\nForm von betreutem Wohnen.\n\nDas Anhörungsprotokoll befindet sich bei den Akten.\n\nI.\nDie Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache gleichentags und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin abschliessend beraten und\nbeurteilt.\n4\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben\n(Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB\ni.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB).\n\nDie von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die am 29. März\n2021 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom\n30. März 2021 (Eingang beim Verwaltungsgericht Nidwalden zusammen mit dem Urteil des\nBezirksgerichts Willisau am 6. April 2021) somit gewahrt.\n\n"}