Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 2. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten, soweit sie nicht bereits zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt, der Beklagten auferlegt, mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 4'500.– zu erstatten.