1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagten wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, um sich ihre Waren oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen.