setzlich vorgesehenen maximalen Stundenansatzes von Fr. 250.‒ auf Fr. 6'933.20 (Fr. 6'250.‒ [25 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 187.50 [pauschal 3%], MwSt. Fr. 495.70 [7.7%]) festgesetzt. Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 6'933.20 zu bezahlen. Demnach erkennt das Obergericht: