Zusammenfassend sind die Gerichtskosten somit vollumfänglich durch die Beklagte zu tragen. Der Betrag wird dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 4'500.‒ direkt und intern zu erstatten. 8.2 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu (Art. 96 ZPO), wobei die Parteien berechtigt sind, eine Kostennote einzureichen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).