107 ZPO davon abzusehen ist. Namentlich hat die Beklagte das Verfahren bzw. die diesbezüglichen Kosten durch ihr (ungerechtfertigtes) Markeneintragungsgesuch und ihre fehlende Mitwirkung (vgl. hierzu auch vorstehende E. 6.3 dritter Abschnitt) überhaupt erst verursacht. Eventualiter wären der Beklagten die diesbezüglichen Kosten auch in Anwendung von Art. 106 ZPO, zufolge Anerkennung, aufzuerlegen, nachdem die Beklagte wohl erst angesichts des hiesigen gerichtlichen Vorgehens der Klägerin auf eine Weiterverfolgung des Eintragungsgesuchs verzichtete. Zusammenfassend sind die Gerichtskosten somit vollumfänglich durch die Beklagte zu tragen.