Die Gerichtskosten werden vorliegend auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Bezüglich der Antrags-Ziffer 1 unterlag die Beklagte zufolge Anerkennung, wobei diese Kosten infolge bundesgerichtlicher Aufhebung der Kostendispositiv-Ziffer des Urteils ZA 19 17 vom 27. April 2020 noch zu verlegen sind. Die Klägerin obsiegt zudem hinsichtlich ihrer Antrags-Ziffer 2. Insoweit auf die Antragsziffer 3.1 und die Eventualantragsziffer 3.2 mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten wird, erscheint eine Kostenauflage zulasten der Klägerin unbillig, weshalb aufgrund der Umstände ermessensweise in Anwendung von Art. 107 ZPO davon abzusehen ist.