8.1 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann bei besonderen Umständen, wenn die Kostenverteilung nach dem Prozessausgang starr und unbillig erscheint, davon abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO i.V.m. Art. 4 ZGB; ausführlich: VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 1 f. zu Art.