Mit der Klägerin ist jedoch einig zu gehen, dass es sich bei der Plattform Swissreg (abrufbar unter ) um das von IGE festgelegte Publikationsorgan (Art. 43 MSchV) handelt und auf dieser das Gesuch Nr. aa/2019 in dessen Detailansicht selbst im Urteilszeitpunkt im Widerspruch zu den beigezogenen Verfahrensakten noch als «hängiges Gesuch» geführt ist. Der markeneintragungsgesuchstellenden Beklagten war diese Diskrepanz – anders als der Klägerin, welche nicht darum hat wissen können – im Übrigen bekannt, wobei sie es unterliess, diese in gegenständlichem Prozess zu bereinigen. Dem ist im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.