Das streitige Gesuch ist demgemäss als definitiv (rechtskräftig) zurückgewiesen zu betrachten. Nachdem der Eintragsanspruch für die angemeldete Marke definitiv verneint wurde, bleibt sowohl dessen Übertragung auf die Klägerin als auch dessen zwangsweise Löschung durch die Beklagte ausgeschlossen. Über etwas Nichtbestehendes kann schliesslich nicht verfügt werden. In zivilprozessualer Hinsicht wird dies mit dem Dahinfallen des schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung der Rechtsschutzersuchen Antragsziffern 3.1 und 3.2 gleichzusetzen sein. Auf die Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).