Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach, weshalb das IGE am 29. Januar 2020 das Eintragungsgesuch in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 lit. c MSchG zurückwies. Dies versehen mit Hinweisen auf das einschlägige Rechtsmittel sowie die Möglichkeit der «Weiterbehandlung bei Fristversäumnis» (Art. 41 MSchG). Aus den beigezogenen Akten des IGE (Stand: 21. Oktober 2020) ist ersichtlich, dass die Beklagte innert Frist weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein Weiterbehandlungsgesuch gestellt hat. Das streitige Gesuch ist demgemäss als definitiv (rechtskräftig) zurückgewiesen zu betrachten.