MSchG (sog. irreführendes Zeichen). Es wird unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des IGE erläutert, dass die Verwendung des englischen Begriffs «B.__», wie sie mit dem Eintragungsgesuch verlangt werde, irreführend, mithin unzulässig sei und deshalb keinen Markenschutz beanspruchen könne. Die Beklagte wurde aufgefordert, das Gesuch der Beanstandung entsprechend innert Frist bis zum 15. Januar 2020 zu korrigieren. Andernfalls werde das Gesuch in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 16 f. MSchV (SR 232.111) zurückgewiesen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach, weshalb das IGE am 29. Januar 2020 das Eintragungsgesuch in Anwendung von Art.