Die Beklagte beanspruchte am 20. März 2019 Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 45 für eine schweizerische Marke «A.__-B.__» (KB 9). Aus den beigezogenen Akten des IGE ergibt sich, dass dieses mit Schreiben vom 15. November 2019 an die Beklagte gelangte. Darin wurde dieser mitgeteilt, dass bei der Prüfung des Eintragungsgesuchs Mängel festgestellt worden seien. Konkret handle es sich beim angemeldeten Zeichen («A.__-B.__») um ein solches im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG (sog. irreführendes Zeichen).