6.2.2 Ergänzend steht es dem besser Berechtigten offen, gerichtlich die Beseitigung einer bestehenden Verletzung zu verlangen (Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG). Die Beseitigungsklage soll es dem Markeninhaber erlauben, den durch eine Markenverletzung geschaffenen, fortdauernden Störungszustand zu beheben. Der mit dem Markenrecht in Widerspruch stehende Zustand soll beseitigt und künftigen Rechtsverletzungen die Grundlage entzogen werden. Die Beseitigungsklage ergänzt die Unterlassungsklage in jenen Fällen, in denen der durch eine Markenverletzung geschaffene Zustand nur durch ein aktives Tun behoben werden kann (WILLI, a.a.O., N 27 zu Art. 55 MSchG).