Bereits die – dergestalt treuwidrige – Anmeldung der Marke tangiert die Rechte des Klägers, ohne dass es einen darüberhinausgehenden effektiven Gebrauch des Zeichens durch den Beklagten bedürfte. Hinzu kommt, dass die Klage nach Art. 53 MSchG auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands und insofern auf eine Bereinigung des Markenregisters zielt, weshalb etwa verlangt wird, dass die Marke, deren Übertragung verlangt wird, dem Kläger tatsächlich zustünde, wenn er sie selbst angemeldet hätte. Auf den Gebrauch der angegriffenen Marke durch den Beklagten kann es dabei nicht ankommen (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.2 m.w.H.).