6.1 Die Klägerin fordert weiter, der Beklagten sei zu befehlen, das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke auf die Klägerin zu übertragen (Antragsziffer 3.1) bzw. die daraus resultierende Marke löschen zu lassen (Antragsziffer 3.2). Zur Begründung führt sie an, das strittige Markeneintragungsgesuch sei nicht nur im März 2019 hinterlegt worden, sondern stehe bei der Beklagten auch in Gebrauch. Damit würden ihre vertraglichen Unterlassungsansprüche verletzt. Diese Verletzung könne durch eine Übertragung, eventualiter eine Löschung behoben werden. 6.2