5.4 Der Antrag der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen, wird somit gutgeheissen (Antragsziffer 2). Das Verbot wird antragsgemäss mit einer Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich einer Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verbunden (Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 6.