Diese Umstände vermögen die bisherige Unnachgiebigkeit und die entsprechend bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht aufzuwiegen. Die jeweiligen «Zugeständnisse» durch die Beklagte zeichneten sich nämlich jeweils nicht durch aktives Tätigwerden bzw. ausdrückliche Zusagen aus, sondern waren – soweit ersichtlich – einzig durch das gerichtliche Vorgehen der Klägerin motiviert. 5.4 Der Antrag der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen, wird somit gutgeheissen (Antragsziffer 2).