Zwar bleibt zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass sich die Beklagte nach Klageeinreichung umfirmiert hat und die neue Firma das beanstandete Zeichen nicht mehr beinhaltet. Ebenso hat sie sich nicht weiter um die Eintragung der Marke «A.__-B.__» bemüht, sondern das entsprechende Verfahren untätig verstreichen lassen (IGE-Akten). Diese Umstände vermögen die bisherige Unnachgiebigkeit und die entsprechend bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht aufzuwiegen.