Damit ist hinreichend dargetan, dass Eingriffe, wie sie die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren verbieten lassen will, in der Vergangenheit stattgefunden haben und Verwarnungen keine Wirkungen gezeigt haben. Wiederholungen scheinen nicht ausgeschlossen, namentlich da die bereits abgemahnte Beklagte nicht nur passiv blieb und die Marke unberechtigt weiterverwendete, sondern vielmehr gar aktiv wurde und ein Markeneintragungsgesuch stellte. Das Verhalten der Beklagten lässt eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten.