Die Beklagte selbst beliess ihre Firma, ihren gewerblichen Auftritt, jedoch unverändert. Zwischenzeitlich hinterlegte die Beklagte zudem am 20. März 2019 eine schweizerische Marke «A.__-B.__», Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 45 beanspruchend (KB 9). Damit ist hinreichend dargetan, dass Eingriffe, wie sie die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren verbieten lassen will, in der Vergangenheit stattgefunden haben und Verwarnungen keine Wirkungen gezeigt haben.