Ergeben hat sich, dass die berechtigte Klägerin (KB 2 f.) die Beklagte bereits im Kündigungsschreiben vom 11. Mai 2018 aufgefordert hat, bis am 8. Juni 2018 das Element «A.__-B.__» aus deren Firma zu löschen (KB 6). Nachdem die Beklagte untätig blieb, erneuerte die Klägerin ihre Aufforderung betreffend die Änderung der Firmenbezeichnung mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (KB 7a) sowie vom 17. Mai 2019 (KB 7b). Zwar löschte der Inhaber der Beklagten, D.__, seine früher aktive Einzelfirma A.__-B.__ (pma), D.__ (KB 8). Die Beklagte selbst beliess ihre Firma, ihren gewerblichen Auftritt, jedoch unverändert.