5.3 Hinsichtlich der Antragsziffer 2 ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines gerichtlichen Verbots nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG gegeben sind, namentlich ob das bisherige Verhalten der Beklagten ernsthaft befürchten lässt, dass diese das Zeichen «A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr verwenden wird, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Ergeben hat sich, dass die berechtigte Klägerin (KB 2 f.) die Beklagte bereits im Kündigungsschreiben vom 11. Mai 2018 aufgefordert hat, bis am 8. Juni 2018 das Element «A.__-B.__» aus deren Firma zu löschen (KB 6).