55 MSchG). Die blosse Einstellung einer Verletzung im Hinblick auf einen von der Gegenpartei angestrengten Prozess genügt nicht, wenn etwa an der Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens weiterhin festgehalten wird (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3 m.w.H.).