Gewerbliche Handlungen sind aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich auf Wiederholung ausgerichtet, was eine widerlegbare Vermutung begründet (CHRISTOPH W ILLI, Kommentar MSchG, 2002, N 18 zu Art. 55 MSchG [unter Verweis auf BGE 116 II 357]). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch den Verletzer widerlegt werden, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (W ILLI, a.a.O., N 21 zu Art. 55 MSchG).