Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1 m.w.H.). Gewerbliche Handlungen sind aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich auf Wiederholung ausgerichtet, was eine widerlegbare Vermutung begründet