4. Die Klägerin verlangt zunächst, es sei der Beklagten zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz als Firma oder Bestandteil einer Firma zu verwenden und sie sei anzuweisen, die Firmenbezeichnung «A.__-B.__ (pma) Sàrl» im Handelsregister löschen zu lassen (Antragsziffer 1). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Obergericht mit Urteil ZA 19 17 vom 27. April 2020 die Klage bezüglich Antragsziffer 1 zufolge Klageanerkennung der Beklagten in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben hatte (dortige E. 3 S. 5), dies im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb und entsprechend in Teilrechtskraft erwuchs (Art. 107 Abs. 1 BGG e contrario).