Antragsziffern 3.1 und 3.2 der Klage beziehen sich auf das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke. Die beantragte Übertragung bzw. Löschung des Markeneintragungsgesuchs bzw. der daraus resultierenden Marke bedingt, dass das entsprechende Eintragungsverfahren überhaupt (noch) pendent ist bzw. die Marke eingetragen wurde. Andernfalls fehlt es der klagenden Partei an einem schutzwürdigen Interesse. Folglich ist diese Tatsache von Amtes wegen abzuklären (Art. 60 ZPO), was entsprechende Beweisabnahmen des Gerichts ohne einen Beweisantrag einer Verfahrenspartei erlaubt (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO).