Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen kommt m.a.W. der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen. Prozessvoraussetzung ist namentlich, dass die klagende oder gesuchstellende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt dieses (oder fällt es während der Dauer des Prozesses weg) ist auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten (ausführlicher: MYRIAM A. GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 5 f. zu Art. 59 ZPO).