Gleichzeitig habe man erneut einen Vertrag für einen lizenzberechtigten Partner geschlossen (KB 4). Ungeachtet des beendeten Lizenzverhältnisses habe die Beklagte seit nunmehr über einem Jahr ohne Berechtigung weiterhin ihre quasi identische Firmenbezeichnung verwendet. Die der Beklagten mit Kündigungsschreiben festgesetzte Frist zur Löschung des Elements A.__- B.__ sei ungenutzt verstrichen und Mahnungen seien erfolglos geblieben. 3. Im Rahmen der Stellungnahme vom 2. November 2020 monierte die Klägerin in prozessualer Hinsicht, dass das Gericht durch den Beizug des Aktenhefts des Gesuchs Nr. aa/2019 beim IGE unzulässig Beweise beschafft und die Verhandlungsmaxime verletzt habe.