Mit diesem (neuen) Vertrag sei D.__ weiterhin Lizenznehmer geblieben und er habe überdies Aktien der Klägerin bzw. nach deren Gründung im Dezember 2016 der A.__-B.__ Group AG erworben. Zugleich sei er deren Verwaltungsrat geworden. Im Januar 2018 sei D.__, handelnd durch die Beklagte, als assoziiertes Mitglied und Verwaltungsrat der A.__-B.__ Group AG zurückgetreten. Am 24. Januar 2018 sei die Beteiligung der Beklagten an der Klägerin mittels Rückübertragung der Aktien beendet und der am 16. August 2016 geschlossene Vertrag aufgehoben worden. Gleichzeitig habe man erneut einen Vertrag für einen lizenzberechtigten Partner geschlossen (KB 4).