Am 9. Mai 2016 habe die A.__-B.__ AG mit der Einzelfirma A.__-B.__ (pma), D.__, einen ersten Vertrag abgeschlossen, der diese als lizenzberechtigte Partnerin ausweise (KB 12). In diesem Vertrag sei in der Präambel und in Ziff. 1 das Vertragsobjekt mit denselben Worten umschrieben wie im zuletzt gültigen, am 11. Mai 2018 gekündigten Vertrag. Die gleichen Parteien hätten am 16. August 2016 den ersten Vertrag mittels Abschluss eines neuen Vertrags als lizenzberechtigten assoziierten Partner aufgehoben (KB 13). Mit diesem (neuen) Vertrag sei D.__ weiterhin Lizenznehmer geblieben und er habe überdies Aktien der Klägerin bzw. nach deren Gründung im Dezember 2016 der A.__-B.__